Das Ausländerrecht repräsentiert ein umfassendes Rechtsgebiet, das die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern in Deutschland regelt. Es umfasst Bereiche wie das Aufenthaltsrecht, das Einwanderungsrecht, die Visabestimmungen und das Staatsangehörigkeitsrecht. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Ausländer in Deutschland haben sich seit der Ablösung des Ausländergesetzes durch das Aufenthaltsgesetz im Jahr 2005 kontinuierlich weiterentwickelt.
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Es ist für Ausländer von entscheidender Bedeutung, sich über die geltenden Bestimmungen im Ausländerrecht zu informieren, bevor sie nach Deutschland einreisen oder sich hier aufhalten. Eine professionelle rechtliche Beratung durch erfahrene Anwälte oder Beratungsstellen für Migranten kann wertvolle Unterstützung bieten.
Eine individuelle Beratung ermöglicht es, die passenden Optionen für den Aufenthalt, die Arbeit oder die Einbürgerung in Deutschland zu finden und die erforderlichen Schritte zu planen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Sitz in Nürnberg fungiert als zentrale Behörde für Fragen des Ausländerrechts und der Integration von Ausländern in Deutschland. Es entscheidet über Asylanträge und ist für die Durchführung von Integrationskursen zuständig. Es gibt auch verschiedene Anlaufstellen auf Landes- und kommunaler Ebene, die Ausländer bei aufenthaltsrechtlichen Fragen beraten und unterstützen.
Das Ausländerrecht in Deutschland umfasst eine Vielzahl von Gesetzen und Vorschriften, die den Aufenthalt, die Einreise und die Rechtsstellung von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit regeln. Zu den wichtigsten Gesetzen zählen das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das Asylgesetz (AsylG) und das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Das Aufenthaltsgesetz trat am 1. Januar 2005 in Kraft und ersetzte das bis dahin geltende Ausländergesetz.
Im Rahmen des Migrationsrechts unterscheidet man zwischen verschiedenen Gruppen von Ausländern, die unterschiedlichen Regelungen unterliegen. Dazu gehören EU-Bürger, Drittstaatsangehörige und Schutzsuchende. Für EU-Bürger gilt innerhalb der Europäischen Union die Freizügigkeit, die es ihnen ermöglicht, sich ohne Einschränkungen in anderen Mitgliedstaaten aufzuhalten und zu arbeiten. Das Schengen-Recht regelt zudem die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen.
Für Asylsuchende gelten besondere Bestimmungen im Asylgesetz. Das Asylverfahren in Deutschland beginnt mit der persönlichen Antragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Im Rahmen einer Anhörung wird über den Asylantrag entschieden. Die Dublin-Verordnung legt fest, welcher EU-Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Um Mehrfachanträge in verschiedenen Ländern zu verhindern, werden die Fingerabdrücke von Asylbewerbern in der Eurodac-Datenbank erfasst.
Das Ausländerrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das sowohl nationales Recht als auch EU-Recht umfasst. Es erfordert oft eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls, um die geltenden Bestimmungen korrekt anzuwenden.
Das EU-Recht hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung im Bereich des Fremdenrechts gewonnen. Verordnungen der EU gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, während Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Wichtige EU-Richtlinien sind beispielsweise die Unionsbürgerrichtlinie, die den Aufenthalt von EU-Bürgern regelt, und die Blue-Card-Richtlinie zur Einwanderung hochqualifizierter Fachkräfte.
90 Tage Gültigkeit
Erster Schritt für längeren Aufenthalt oder Erwerbstätigkeit
Befristet
Erster Schritt für längeren Aufenthalt oder Erwerbstätigkeit
Befristet
Hochqualifizierte Fachkräfte mit Arbeitsvertrag und Mindestgehalt
Unbefristet
Nach 5 Jahren Aufenthalt, Sicherung des Lebensunterhalts, ausreichende Sprachkenntnisse
Unbefristet
Nach 5 Jahren Aufenthalt, Sicherung des Lebensunterhalts, ausreichende Sprachkenntnisse
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auf verschiedene Weise erworben werden, unter anderem durch Geburt, Einbürgerung oder Annahme als Kind. Seit Juni 2024 wurde die Mindestaufenthaltsdauer für eine Einbürgerung von acht auf fünf Jahre verkürzt. In besonderen Fällen ist sogar eine Einbürgerung nach drei Jahren möglich, wenn der Antragsteller besondere Integrationsleistungen vorweisen kann.
Das Aufenthaltsrecht in Deutschland regelt die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet. Nicht-EU-Bürger benötigen in der Regel einen Aufenthaltstitel für einen rechtmäßigen Aufenthalt. Es existieren verschiedene Arten von Aufenthaltstiteln, darunter die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Blaue Karte EU, die je nach Aufenthaltszweck und individuellen Voraussetzungen erteilt werden.
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der für verschiedene Zwecke wie Ausbildung, Erwerbstätigkeit oder familiäre Gründe erteilt wird. Die Erteilung dieser Erlaubnis hängt von bestimmten Voraussetzungen ab, die je nach Aufenthaltszweck variieren. Zu diesen Voraussetzungen gehören in der Regel ausreichende Deutschkenntnisse, ein gesicherter Lebensunterhalt und ein gültiger Reisepass.
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der einem Ausländer ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland gewährt. Um diese Erlaubnis zu erhalten, muss der Antragsteller in der Regel seit mindestens fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, seinen Lebensunterhalt eigenständig sichern können und über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Die Niederlassungserlaubnis ermöglicht auch den uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.
Die Blaue Karte EU ist ein befristeter Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten. Antragsteller müssen über einen Hochschulabschluss und ein konkretes Arbeitsplatzangebot mit einem bestimmten Mindestgehalt verfügen. Das Mindestgehalt liegt derzeit bei 52.000 Euro jährlich, für Mangelberufe wie Ärzte oder Ingenieure bei 40.560 Euro (Stand 2018). Inhaber einer Blauen Karte EU können nach 33 Monaten hochqualifizierter Beschäftigung eine Niederlassungserlaubnis erhalten, bei ausreichenden Deutschkenntnissen bereits nach 21 Monaten.
Die Blaue Karte EU trägt dazu bei, den Bedarf an hochqualifizierten Fachkräften in Deutschland zu decken und die Attraktivität des Standorts für internationale Talente zu steigern.
Neben diesen Aufenthaltstiteln gibt es noch weitere Möglichkeiten des legalen Aufenthalts in Deutschland, wie beispielsweise die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige oder die ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer. Letztendlich hängt die Erteilung eines Aufenthaltstitels immer von den individuellen Voraussetzungen und dem Aufenthaltszweck ab.
Staatsangehörige aus zahlreichen Drittstaaten benötigen für eine legale Einreise nach Deutschland ein Visum. Die erforderliche Visumart variiert je nach Aufenthaltsdauer und Zweck. Für Aufenthalte bis zu 90 Tagen innerhalb eines 180-Tage-Fensters ist meist ein Schengen-Visum (Typ C) erforderlich, welches sich in verschiedene Kategorien wie das Touristenvisum oder das Business-Visum untergliedert.
Bei längerfristigen Aufenthalten über 90 Tage oder bei der Planung von Erwerbstätigkeit in Deutschland ist ein nationales Visum (Typ D) erforderlich. Dieses erlaubt Reisen im Schengen-Raum für bis zu 90 Tage innerhalb eines 180-Tage-Fensters. Die Bearbeitung von Visaanträgen für längere Aufenthalte kann mehrere Monate in Anspruch nehmen und ist mit Wartezeiten für Termine bei den deutschen Auslandsvertretungen verbunden.
Staatsangehörige bestimmter Länder sind von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte in Deutschland befreit und können auch ohne Visum einreisen, um anschließend eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.
Die Visumerteilung basiert auf bestimmten Voraussetzungen, darunter gesicherter Lebensunterhalt, gültiger Reisepass und die Nicht-Vorhandensein von Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen. Für längerfristige Aufenthalte wird meist ein Visum für 90 Tage erteilt, mit Ausnahmen für Studien- oder Arbeitszwecke, die bis zu einem Jahr reichen können.
Bei Aufenthalten über 90 Tage ist innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums eine Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde einzuholen. Visumfreie Staatsangehörige müssen bei Aufenthalten über 90 Tagen innerhalb von 90 Tagen nach Einreise eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, um den beabsichtigten Aufenthaltszweck wie Arbeit oder Studium zu verfolgen.
Relevante Rechtsgrundlagen für Visa und Aufenthalt in Deutschland finden sich unter anderem in verschiedenen Paragraphen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) sowie in der EU-Verordnung 2018/1806.
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht regelt den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Geburt oder Einbürgerung. In den letzten Jahren wurden bedeutende Änderungen im Staatsangehörigkeitsrechtvorgenommen. Diese Änderungen sollen den Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit erleichtern und die Integration fördern. Die geplante Akzeptanz der Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung soll der Lebensrealität vieler Menschen gerecht werden.
Um die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung zu erwerben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören unter anderem:
Die Einbürgerungsgebühr beträgt derzeit 255 Euro pro Person und 51 Euro für minderjährige Kinder. Es gibt jedoch Ausnahmen vom Einbürgerungstest für bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel Personen unter 16 Jahren oder Menschen mit Krankheit, Behinderung oder aus Altersgründen.
Ein wichtiger Aspekt des modernisierten Staatsangehörigkeitsrechts ist die Möglichkeit der doppelten Staatsbürgerschaft. Bisher mussten Einbürgerungswillige in der Regel ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. Mit den geplanten Änderungen soll die Mehrstaatigkeit grundsätzlich zugelassen werden. Dies soll die Integration erleichtern und die Lebensleistung von Migranten anerkennen. Die geplanten Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht werden von verschiedenen Parteien positiv bewertet. Die Bundesregierung sieht sie als Beitrag zur Ordnung und Kontrolle bei der Migration an. Dennoch gibt es auch Kritikpunkte, die sich unter anderem auf verkürzte Einbürgerungsfristen und Bedingungen für die Einbürgerung von Sozialleistungsempfängern beziehen.
Das deutsche Asylrecht, verankert im Grundgesetz, gewährt Schutz für politisch Verfolgte. Es deckt Menschen ab, die in ihrem Herkunftsland von staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind. Die Genfer Flüchtlingskonvention ergänzt dieses nationale Asylrecht, indem sie den internationalen Flüchtlingsschutz definiert.
Das Asylverfahren zielt darauf ab, den Anspruch auf Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz zu prüfen. Es wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführt. Der Asylantragsteller erhält während des Verfahrens eine Aufenthaltsgestattung. Die Prüfung umfasst folgende Schritte:
Gegen negative Entscheidungen des BAMF können Rechtsmittel eingelegt werden.
Um als Flüchtling anerkannt zu werden, muss eine Person nachweisen, dass sie in ihrem Herkunftsland von Verfolgung bedroht ist. Die Kriterien sind:
Kriege, Bürgerkriege und allgemeine Notsituationen reichen allein nicht aus, um als Flüchtling anerkannt zu werden. Auch Kriegsdienstverweigerung gilt normalerweise nicht als Asylgrund, es sei denn, sie beinhaltet potenzielle Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
„Die Verfolgung von Frauen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann in manchen Fällen zur Flüchtlingsanerkennung führen.“
Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, können subsidiären Schutz erhalten, wenn ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dazu zählen:
Der Familiennachzug ist ein zentrales Element im deutschen Ausländerrecht, welches es Ausländern ermöglicht, ihre engsten Familienmitglieder nach Deutschland zu holen. Die spezifischen Bedingungen variieren je nach der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsstatus der Person, die in Deutschland lebt.
Bei Drittstaatsangehörigen, also Personen ohne EU-Staatsangehörigkeit, gelten spezielle Voraussetzungen für den Familiennachzug. Der in Deutschland ansässige Familienangehörige muss über eine Aufenthaltserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder eine Niederlassungserlaubnis verfügen. Zudem ist es oft erforderlich, dass nachziehende Ehepartner vor der Einreise grundlegende Deutschkenntnisse nachweisen.
Es existieren jedoch Ausnahmen von der Sprachnachweis-Pflicht, wie beim Nachzug zu Inhabern einer Blauen Karte EU oder zu Hochqualifizierten. Staatsangehörige bestimmter Länder sind ebenfalls von dieser Regelung befreit. Minderjährige Kinder haben in der Regel einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, sofern ihre Eltern über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügen.
Das Nachzugsrecht für ausländische Familienangehörige ohne EU-Staatsangehörigkeit gilt unter bestimmten Voraussetzungen. Kernfamilien wie Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern von minderjährigen Kindern haben das allgemeine Recht auf Familiennachzug.
Beim Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen gelten ebenfalls spezielle Bestimmungen. In der Regel müssen nachziehende Ehepartner einfache Deutschkenntnisse vor der Einreise nachweisen. Anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) können unter erleichterten Bedingungen ihre Familienangehörigen nachholen, sofern sie den Antrag auf Familienzusammenführung frühzeitig stellen. In diesen Fällen entfallen die Voraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung und des Sprachnachweises.
Nachziehende Familienangehörige können eigenständige Aufenthaltsrechte erlangen. Dies ist insbesondere im Falle einer Scheidung oder bei Todesfällen relevant. Kinder, die zum Zeitpunkt ihres 16. Geburtstags seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, haben einen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis. Hierfür müssen sie gegebenenfalls Sprachkenntnisse und die Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen.
Deutschland hat in den letzten Jahren signifikant die Beschränkungen für die Einwanderung von Fachkräften gelockert, um den Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften zu decken. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das 2020 in Kraft trat, erleichtert die Zuwanderung von Fachkräften mit Berufsausbildung und Personen mit berufspraktischen Kenntnissen. Dies trägt dazu bei, den Fachkräftemangel in verschiedenen Branchen zu bekämpfen und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken.
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz definiert Fachkräfte als Personen mit Hochschulabschluss oder einer qualifizierten mindestens zweijährigen Berufsausbildung. Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung müssen die Gleichwertigkeit ihrer Qualifikation mit einer inländischen Ausbildung nachweisen, ohne dass eine feste Gehaltsgrenze oder eine Vorrangprüfung erforderlich ist. Akademische Fachkräfte können mit der „Blauen Karte EU“ in Deutschland arbeiten, wobei je nach Beruf unterschiedliche Mindestgehälter gelten:
Das Gesetz sieht zudem ein Visum zur Arbeitsplatzsuche für sechs Monate für Fachkräfte aus Drittstaaten vor. Ausländer, die erfolgreich in Deutschland studiert haben, erhalten sogar 18 Monate Zeit für die Arbeitsplatzsuche. Über das beschleunigte Fachkräfteverfahren sollen Fachkräfte schnell in Betriebe gelangen und langfristige Perspektiven in Deutschland erhalten. Nach vier Jahren Beschäftigung können Fachkräfte mit ausländischem Abschluss eine Niederlassungserlaubnis beantragen.
Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigen Ausländer in der Regel eine Arbeitserlaubnis. Die Erteilung erfolgt durch die Ausländerbehörde in Absprache mit der Bundesagentur für Arbeit. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis vereinfacht und die Gehaltsschwellen für die Blaue Karte EU gesenkt:
Berufsgruppe | Mindestgehalt (Stand 2023) |
---|---|
Mangelberufe und Berufsanfänger | 41.041,80 Euro |
Alle anderen Berufe | 45.300 Euro |
Personen, die innerhalb der letzten drei Jahre einen Hochschulabschluss erworben haben, können ebenfalls eine Blaue Karte EU erhalten, wenn sie ein Mindestgehalt von 41.041,80 Euro erreichen. Die Liste der Mangelberufe wurde erweitert und umfasst nun auch Führungskräfte in verschiedenen Bereichen wie Produktion, Dienstleistungen, Gesundheitswesen und Bildung.
Die Zustimmungserteilung der Bundesagentur für Arbeit für Berufskraftfahrer aus Drittstaaten wurde vereinfacht, ohne die Vorrangprüfung oder Sprachkenntnisse zu fordern.
Auch die Bedingungen für Unternehmensgründer und Selbstständige wurden erleichtert. Sie benötigen keine Mindestinvestitionssummen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen mehr. Saisonkräfte in der Landwirtschaft und Gastronomie dürfen bis zu sechs Monate jährlich in Deutschland arbeiten, sofern eine Absprache zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsverwaltung des Herkunftsstaates besteht.
Insgesamt zeigen die Reformen im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes und die Erleichterungen bei der Erteilung von Arbeitserlaubnissen, dass Deutschland die Arbeitsmigration aktiv fördert, um den Herausforderungen des demographischen Wandels und des Fachkräftemangels zu begegnen.
Ausländer in Deutschland besitzen grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie deutsche Staatsbürger, sofern das Grundgesetz oder spezifische Gesetze keine Ausnahmen vorsehen. Das Aufenthaltsrecht ist jedoch an bestimmte Bedingungen und Auflagen gekoppelt, die erfüllt werden müssen, um ein legales Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erlangen.
Zu den zentralen Pflichten zählt die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts. Dies kann durch Erwerbstätigkeit, eigenes Vermögen oder Unterstützung durch Familienmitglieder erfolgen. Darüber hinaus ist ein angemessener Wohnraum nachzuweisen, der den allgemeinen Standards entspricht.
Ein weiterer spezifischer Pflichtpunkt für Ausländer ist die Teilnahme an einem Integrationskurs. Dieser Kurs zielt darauf ab, Ausländer in die deutsche Gesellschaft einzubinden, indem sie die deutsche Sprache erlernen und grundlegende Kenntnisse über die deutsche Rechtsordnung, Kultur und Geschichte erlangen.
„Die Teilnahme an einem Integrationskurs ist nicht nur eine Pflicht, sondern auch eine große Chance für Ausländer, sich erfolgreich in Deutschland zu integrieren und am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.“
Ausländer in Deutschland besitzen zahlreiche Rechte, darunter das Recht auf freie Meinungsäußerung, Religionsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Sie haben auch Anspruch auf gesundheitliche Versorgung, soziale Sicherheit und den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte.
Rechte von Ausländern | Pflichten von Ausländern |
---|---|
Freie Meinungsäußerung | Sicherung des Lebensunterhalts |
Religionsfreiheit | Nachweis von angemessenem Wohnraum |
Versammlungsfreiheit | Teilnahme an einem Integrationskurs |
Anspruch auf gesundheitliche Versorgung | Einhaltung der Rechtsordnung |
Schutz der Persönlichkeitsrechte | Integration in die Gesellschaft |
Zusammenfassend ist zu sagen, dass Ausländer in Deutschland ein hohes Maß an Rechten genießen, gleichzeitig jedoch auch Pflichten erfüllen müssen, um Teil der Gesellschaft zu werden. Durch die Wahrnehmung ihrer Rechte und die Erfüllung ihrer Pflichten tragen Ausländer wesentlich zum harmonischen und erfolgreichen Zusammenleben in Deutschland bei.
Die Bundesregierung setzt auf eine erfolgreiche Integration von Ausländern in die deutsche Gesellschaft. Sprachkurse spielen dabei eine zentrale Rolle, um Zugewanderten die deutsche Sprache, Kultur und Rechtsordnung näherzubringen. Das Erlernen der deutschen Sprache ist essentiell für eine gelungene Integration und eröffnet Ausländern Zugang zu gesellschaftlichen Teilhabe.
Integrationskurse sind staatlich geförderte Sprachkurse, speziell für Ausländer, die ihren ersten Aufenthaltstitel ab dem 1. Januar 2005 erhalten haben. Diese Kurse umfassen einen Sprachkurs mit 600 Unterrichtsstunden und einen Orientierungskurs mit 100 Stunden. Im Rahmen dieser Kurse erhalten die Teilnehmer umfassende Informationen über die deutsche Rechtsordnung, Kultur und Geschichte.
Die Kosten für einen allgemeinen Integrationskurs mit 700 Stunden betragen 1.603 Euro (Stand: 01.08.2022). Der Kostenbeitrag pro Unterrichtsstunde liegt bei 2,29 Euro. Bei Spezialkursen mit 1000 Stunden steigen die Gesamtkosten auf 2.290 Euro. Finanziell bedürftige Ausländer können von den Kosten befreit werden. Bei erfolgreicher Absolvierung des Kurses innerhalb von zwei Jahren können 50 Prozent des Kostenbeitrags zurückerstattet werden.
Die berufsbezogene Sprachförderung ergänzt die Integrationskurse. Sie richtet sich an Personen mit Deutsch als Zweitsprache, die einen Arbeitsplatz haben, einen Ausbildungsplatz suchen oder arbeitslos sind. Ziel ist es, die Teilnehmer sprachlich auf den deutschen Arbeitsmarkt vorzubereiten und ihnen berufsspezifisches Vokabular zu vermitteln.
Die Teilnahme an einem Integrationskurs ist für viele Ausländer verpflichtend, insbesondere bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Eine Missachtung dieser Pflicht kann aufenthaltsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, bis hin zur Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. In begründeten Fällen kann von der Teilnahmepflicht abgesehen werden, etwa bei Nachweis einer nachhaltigen wirtschaftlichen Integration.
Die Sprache ist der Schlüssel zur Welt und zur Integration in Deutschland. Mit den Integrationskursen und der berufsbezogenen Sprachförderung schaffen wir ein umfassendes Angebot, das Ausländern hilft, sich schnell und erfolgreich in unsere Gesellschaft einzugliedern.
Die Instrumente der Ausreise– und Passverweigerung sind im Kontext des Ausländerrechts essentiell, um die Identität und den Aufenthaltsstatus von Individuen zu überprüfen. Eine Ausreiseverweigerung wird in Betracht gezogen, wenn ein Ausländer ausreisepflichtig ist und es Anhaltspunkte dafür gibt, dass er seiner Pflicht nicht nachkommen wird. Die Passverweigerung dient der Klärung der Identität oder Staatsangehörigkeit, wenn diese nicht eindeutig feststellbar ist und der betroffene Ausländer die erforderlichen Informationen nicht bereitstellt oder Unterlagen nicht vorlegt.
Die Duldung nach § 60b Aufenthaltsgesetz stellt eine Form der Ausreiseverweigerung dar, die für Personen mit unklarer Identität eingerichtet wird. Sie kann für einen begrenzten Zeitraum, typischerweise nicht länger als sechs Monate, erteilt werden. Personen mit Duldung sind in der Regel nach drei Monaten in der Lage, eine Beschäftigung aufzunehmen, unterliegen jedoch einem Arbeitsverbot vorher. Die räumliche Beschränkung des Aufenthalts ist in den ersten drei Monaten auf ein Bundesland begrenzt, kann jedoch durch weitere Maßnahmen erweitert werden.
Nach 15-monatigem Aufenthalt in Deutschland entfallen die Kriterien der Vorrangprüfung für Beschäftigungen.
Personen mit Duldung sind von der Teilnahme an Beschäftigungen ausgeschlossen, wenn sie in Deutschland eingereist sind, um Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten. Sie sind nach drei Monaten verpflichtet, ihren gewöhnlichen Aufenthalt an einem bestimmten Ort zu belegen, behalten jedoch das Recht, sich frei im Bundesgebiet zu bewegen.
Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises setzt das Volljährigkeitsalter voraus, was die Nutzung für Jugendliche unter 16 Jahren einschränkt. Die Umsetzung der Verordnung zur Gestaltung des elektronischen Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige ist noch nicht vollständig im deutschen Recht verankert, was Anpassungen erforderlich macht, um Verfahrenserleichterungen zu ermöglichen.
Statistik | Beschreibung |
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Ersatzpapiere für Ausländer | Spezifischer Aspekt der benötigten Dokumentationen für Ausländer im Rechtssystem |
Ausreisepflicht und Abschiebung | Rechtliche Aspekte bezüglich der Ausreisepflicht und Abschiebungsprozesse |
Erfolgsquoten von Abschiebungen | Statistisches Maß zur Effektivität von Abschiebungsprozessen bei Ausländern ohne legale Aufenthaltserlaubnis |
Aufenthalt von Unionsbürgern | Aspekte der Freizügigkeitsrechte und des Daueraufenthalts von Personen aus EU-Mitgliedstaaten |
Visumverfahren | Statistische Erkenntnisse zu Antrags- und Genehmigungsprozessen für Visa, die von Ausländern benötigt werden |
Die Ausweisung und Abschiebung von Ausländern erfolgt, wenn sie gegen geltendes Recht verstoßen oder als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eingestuft werden. Im Jahr 2018 wurden 7.408 Ausweisungen gegen straffällig gewordene Ausländer ausgesprochen.
Eine Ausweisung kann erfolgen, wenn die Anwesenheit eines Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Berücksichtigt werden dabei verschiedene Faktoren, wie Aufenthaltsdauer, persönliche Bindungen, Folgen für Familienangehörige und begangene Straftaten.
Das öffentliche Interesse an einer Ausweisung wird durch § 54 AufenthG konkretisiert. Jede begangene Straftat hat sich negativ auszuwirken, wobei schwerere Delikte ein höheres öffentliches Interesse begründen. Besonders Verurteilungen zu mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gelten als schwerwiegend.
Das private Interesse am Verbleib im Bundesgebiet wird durch § 55 AufenthG geregelt. Faktoren wie Aufenthaltsdauer und familiäre Bindungen spielen eine Rolle.
Gegen eine drohende Abschiebung können Rechtsmittel wie Klage oder Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eingelegt werden. Die Erfolgsaussichten variieren je nach Fall. Die Abschiebung von in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Personen kann aufgrund des Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG problematisch sein.
Die rechtliche Vertretung in Ausweisungs- und Abschiebungsverfahren ist entscheidend, um das Verhältnis zwischen öffentlichen und privaten Interessen zu bestimmen. Eine Duldung kann vorübergehend die Abschiebung aussetzen, beispielsweise bei Sicherheitsbedrohungen im Herkunftsland oder bei schweren Erkrankungen.
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