Selbst in einem Arbeitsverhältnis begegnen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf Augenhöhe. Dies bleibt auch der Fall, wenn die Beziehung zwischen beiden gestört ist. Dies zu gewährleisten ist mein Anliegen.
Meine Anwaltstätigkeit für Sie kann schon mit den vertraglichen Vorbereitungen und Verhandlungen auf ein zukünftiges Arbeitsverhältnis beginnen. Hierbei hat meine Rechtstätigkeit zum Inhalt einen für Sie (bestmöglichen) vorteilhaften Arbeitsvertrag auszuhandeln.
Auch die Begutachtung einer erfolgten Absage im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens gehört zu meinen Aufgaben.
Bei der Erstellung einer Ausschreibung unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (z.B. AGG. – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) auf eine offene Stelle unterstütze ich auch Arbeitgeber.
Das Arbeitsverhältnis begründet mehrere rechtliche Verhältnisse zwischen beiden Beteiligten. Hieraus ergeben sich Arbeitszeit und Arbeitsort sowie der Lohn für den Arbeitnehmer. Das besondere an einem Arbeitsverhältnis ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Innerhalb bestimmter inhaltlicher Grenzen hat er das Recht die Arbeitszeit und den Arbeitsort zu bestimmen bzw. zu ändern. Beispielhaft sind der Schichtdienst, die Überstunden und die Versetzung genannt. Zu meiner Rechtstätigkeit für Sie gehört es solche Weisungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Wenn es während der Arbeit zu Mobbing oder Diskriminierungen kommt, dann sorge ich dafür, dass dies aufhört und Sie eine Wiedergutmachung erhalten.
Auch berate ich Arbeitgeber darüber, wie eine Abmahnung rechtmäßig zu erfolgen hat. Ebenso den Arbeitnehmer gegen eine unrechtmäßig erfolgte Abmahnung.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können vieles vereinbaren. Unabhängig davon entstehen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch rechtliche Verhältnisse kraft gesetzlicher Regelung. Beispielhaft seien genannt:
– der Mindestlohn (Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, MiLoG),
– Urlaub (Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer, BUrlG),
– Elternzeit (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit, BEEG)
– Mutterschaft (Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium, MuSchG),
– die Lohnzahlung während einer Krankheit (Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall, EntgFG),
– das Kettenarbeitsverhältnis und deren mögliche Entfristung (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, TzBFG)
Als Ihr Anwalt für Arbeitsrecht sorge ich dafür, dass diese rechtlichen Vorgaben gewahrt bleiben.
Gem. § 618 Abs.1 BGB ist der Arbeitsplatz so einzurichten, dass der Arbeitnehmer vor Gefahren für sein Leben und seine Gesundheit geschützt ist. In Zeiten von Corona ist die Pflicht des Arbeitgebers zu Schutzmaßnahmen gemäß § 618 Absatz 1 BGB besonders hervorzuheben. Hieraus ergibt sich die Pflicht des Arbeitgebers ein Hygienekonzept so einzurichten und zu unterhalten, dass der Arbeitnehmer gegen die Gefahr für Leben und Gesundheit, die von dem Coronavirus ausgeht, geschützt ist.
Jedes Arbeitsverhältnis endet mal. Zum Beispiel kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigen oder beide können einen Aufhebungsvertrag schließen. Auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zieht Rechte und Pflichten nach sich. Diese können zum Inhalt haben ein Arbeitszeugnis auszustellen, eine Abfindung zu zahlen oder Geschäftsgeheimnisse für sich zu behalten. Als ihr Anwalt für Arbeitsrecht prüfe ich für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit und begutachte den Inhalt des Aufhebungsvertrags. Sowie sicherzustellen, dass auch die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehenden rechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden und der Arbeitnehmer ein angemessenes Arbeitszeugnis bekommt, welches seiner Leistung entspricht.
Für den Fall, dass eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht möglich ist, bin ich ihr Anwalt vor dem Arbeitsgericht und erstreite in Ihrem Namen ihre Rechte.